Fragen zu den Abgeltungen und den anrechenbaren Kosten

Die Voraussetzungen für die Abgeltungen einer MV-Stufe sind in Art. 63 GSchG aufgelistet:

  • Zweckmässige Planung
  • Sachgemässer Gewässerschutz
  • Stand der Technik
  • Wirtschaftlichkeit

Diese vier Voraussetzungen sind bei der Verfahrenswahl gleichwertig, d.h. dass ein kostengünstiges Verfahren nicht zu Lasten von einem sachgemässen Gewässerschutz bevorteilt werden darf. Mehr konkrete Infos dazu sind in folgenden Unterlagen enthalten (Link).

Eine Verfahrenskombination geht über die gesetzlichen Anforderungen (80%-ige Elimination) hinaus. In diesem Fall muss ein Kostenschlüssel gefunden werden (s. regionale Infoveranstaltungen).

Die anrechenbaren Kosten für eine Nachbehandlung nach der Ozonung sind die Kosten eines Ein-Schicht Sandfilters, der herkömmlich dimensioniert ist. D.h. dass grössere Filter oder GAK-Filter (als Nachbehandlung) nur anteilsmässig anrechenbar sind (s. regionale Infoveranstaltungen).

Massnahmen auf einer Kläranlage, die kein Kriterium der GSchV erfüllt, jedoch auf freiwilliger Basis ausbaut, sind nicht abgeltungsberechtigt (s. Vollzugshilfe „Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen. Finanzierung der Massnahmen“).

Die Kosten eines Pilotversuchs werden zu 75% abgegolten, wenn es sich um ein neuartiges Verfahren oder eine Kombination von neuartigen Verfahren handelt. Wichtig ist, dass das Vorhaben unbedingt vorgängig mit dem BAFU abgesprochen wird. Falls mit dem Pilotversuch eine Betriebsoptimierung oder die verfeinerte Dimensionierung der Anlage angestrebt wird, zählt der Pilotversuch jedoch nicht zu den anrechenbaren Kosten.

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