Weitere Fragen

Nein, dieser Aspekt wurde unter anderem in grosstechnischen Versuchen untersucht. Es zeigte sich, dass keine Nitrifikation notwendig ist. Der notwendige Reinigungseffekt der Spurenstoffelimination wird auch ohne Nitrifikation oder Denitrifikation problemlos erreicht.
Nitrifikation/Denitrifikation begünstigen aber die Spurenstoffelimination, einerseits durch einen tendenziell höheren Abbau in der biologischen Stufe, andererseits durch eine bessere Zulaufqualität zu nachgeschalteten Verfahren (z.B. Ozonung, Aktivkohle). Dadurch reduzieren sich die Betriebskosten der Spurenstoffelimination um 5 bis 10 Prozent.

Nitrifikation/Denitrifikation sind für ARA und Gewässer aber sowieso von Vorteil: die Reinigungsleistung für verschiedene Parameter (Ammonium, Nitrit, organischer Kohlenstoff) wird verbessert und der Betrieb generell stabiler. Daher wird die Nitrifikation – direkt oder indirekt – von verschiedenen Kantonen als Standard vorgeschrieben.

In diesem Fall wird empfohlen, mit der Plattform „Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen“ Kontakt aufzunehmen.

Bis jetzt ist keine spezielle Schulung für die jeweiligen Verfahren vorgesehen. Eine Einführung erfolgt durch den Ausrüster. Zusätzlich sind Sicherheitsfaktenblätter für den Umgang mit Ozon, Sauerstoff und PAK hier verfügbar. Ein Modul „Mikroverunreinigungen“ wurde für die Klärwärterausbildung des VSA erarbeitet (Ausbildungskurs A7), um somit das Wissen an Klärwärter weiterzugeben.

Diverse Projekte zu diesem Thema sind aktuell in Bearbeitung, um mögliche Massnahmen an der Quelle zu prüfen, die Analytik zu entwickeln und das Verständnis der Umweltrelevanz zu stärken.

Für den Export in ein anderes Land zur Reaktivierung wird die beladene GAK als Abfall deklariert. Für die Beurteilung, ob eine Bewilligung des BAFU für die Ausfuhr erforderlich ist, muss der zutreffende Code der Abfallliste der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) ermittelt werden.
Abfälle, die auf der grünen Liste der OECD aufgeführt sind, dürfen ohne Bewilligung des BAFU zur Verwertung exportiert werden. Andere Abfälle benötigen eine Bewilligung zum Export durch das BAFU.
Der Abfallcode B2060 ist zutreffend für Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung oder wenn nachgewiesen ist, dass keine gefährlichen Stoffe enthalten sind. Leider ist (noch) keine Analysemethode validiert und kein Partner bekannt, um diese Art von Analysen für beladene GAK durchzuführen.
Ohne Nachweis ist der Abfallcode A4160 der gelben Liste anzuwenden. Somit ist für den Export von Aktivkohle zur Regenerierung im Ausland beim BAFU eine Bewilligung zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie in dieser Publikation: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen (admin.ch).
Bitte beachten Sie auch, dass das Bewilligungsverfahren 1 – 3 Monate in Anspruch nimmt.

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