Fragen zur Gesetzesgrundlage

Geltende Grundsätze der Gewässerschutzgesetzgebung sind die Sorgfaltspflicht, das Verursacherprinzip sowie das Verschmutzungsverbot. Im Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) sind zudem Anforderungen an Industrieabwasser und der Grundsatz des Stands der Technik (mehr zum Stand der Technik im FAQ «Was ist der Stand der Technik?») festgelegt. Das heisst: Die Produktionsprozesse und die Abwasserbehandlung von Industrie- und Gewerbebetrieben müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Zudem benötigt jeder Betrieb, der Industrieabwasser in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation einleitet, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese prüft periodisch, ob der Betrieb die Vorgaben einhält. Die sogenannte Einleitbewilligung enthält vielmals nur die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 GSchV. Darunter fallen beispielsweise die Schwermetalle. Diese Anforderungen kann die zuständige Behörde verschärfen oder erleichtern. Eine Verschärfung erfolgt beispielsweise, wenn durch das Betriebsabwasser die zentrale ARA ihre Anforderungen nicht mehr einhalten kann.

Für Mikroverunreinigungen muss die zuständige Behörde für jeden Einzelfall konkrete Anforderungen festlegen, die sie unter anderem auf Grund des jeweils aktuellen Stands der Technik ableitet. Weil die gewässerrelevanten Mikroverunreinigungen vielfach gar nicht bekannt sind, ist dieser Prozess äusserst anspruchsvoll. Deshalb existieren bisher nur in Einzelfällen Einleitbewilligungen mit konkreten Anforderungen für Mikroverunreinigungen.

Der Stand der Technik gemäss Anhang 3.2 Ziffer 1 Abs. 2 GSchV meint ein bestimmtes technologisches Niveau mit einem fortschrittlichen Entwicklungsstand, der sich über die Zeit weiterentwickelt. Die technischen Verfahren müssen sich dabei in der praktischen Anwendung bewährt haben oder müssen in der Praxis sicher durchführbar sein. Zudem müssen die Verfahren wirtschaftlich tragbar sein. Das ist nicht identisch mit der individuellen betriebswirtschaftlichen Zumutbarkeit – d.h. die Umsetzung ist im Einzelfall zu beurteilen. Der «Stand der Technik» ist somit ein unbestimmter Rechtsbegriff und er entwickelt sich laufend weiter. Daher dokumentiert der VSA im Rahmen von Leitfäden und Merkblättern den aktuellen Stand der Technik (siehe auch Merkblatt zum Stand der Technik). Das harmonisiert den schweizweiten Vollzug und hilft, innerhalb einer Branche einen einheitlichen Stand der Technik zu verbreiten. Haben Sie konkrete Fragen zum Stand der Technik bei Industrie- und Gewerbeabwasser? HIER finden Sie weitere Informationen dazu.

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