Kantonale Planung Graubünden

Kt. Graubünden, Amt für Umwelt und Natur, 2016

Dokument Kantonale Planung – Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen.

Zusammenfassung

Auf den 1. Januar 2016 ist das Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV) mit den Bestimmungen für die Elimination von organischen Spurenstoffen (Mikroverunreinigungen) ergänzt worden. Das GSchG enthält neu die Bestimmungen zur Finanzierung der Elimination von organischen Spurenstoffen. In die GSchV wurden die Kriterien für die Ermittlung der Abwasserreinigungsanlagen (ARA), welche organischen Spurenstoffe eliminieren müssen, und die Modalitäten für die Finanzierung aufgenommen. Die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsartikel sind im Anhang 5 aufgeführt.

Das schweizerische Konzept zur Reduktion der organischen Spurenstoffe in den Gewässern sieht vor, dass ausgewählte ARA Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen verpflichtet werden. Die Kriterien, welche ARA Massnahmen treffen müssen, sind im Anhang 3.1 der GSchV festgelegt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schätzt, dass ca. 100 – meist grosse – ARA diese Kriterien erfüllen.

Die vorliegende kantonale Planung ermittelt, nach den Festlegungskriterien der GSchV, die ARA im Kanton Graubünden, welche Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen treffen müssen.

  • Année de publication: 2016

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